gefördert durch
Saxonia-Freiberg- Stiftung

 

 
Auszug aus der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherhöhlen vom 10. November 1997

Bei der Untertageführung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Teil B: Technische Festlegungen für den Besucherbetrieb

Punkt 5.6

Offensichtlich unter Einfluß von Alkohol, sonstigen Rauschmitteln oder Medikamenten stehenden Personen ist der Zutritt zu Besucherbergwerken und Besucherhöhlen zu verwehren.
Der Verkauf, das Mitführen und der Genuss alkoholischer Getränke ist im untertägigen Bereich von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen untersagt.

Punkt 5.7

In Besucherbergwerken und Besucherhöhlen sind Schutzhelme zu tragen.

Punkt 5.9

Das Mindestalter der Besucher ist durch den Betreiber in Abhängigkeit von der gegebenen Gefahr und den Befahrungsschwierigkeiten in dem jeweiligen Besucherbergwerk bzw. der Besucherhöhle festzulegen.

„Im Sächsischen Lehr- und Besucherbergwerk beträgt das Mindestalter 12 Jahre.”

Punkt 5.11

Das Mitführen von Hunden und sonstigen Haustieren in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist nicht gestattet.

Punkt 5.12

Innerhalb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist das Rauchen in der Regel nicht gestattet.

„Im Sächsischen Lehr- und Besucherbergwerk gilt absolutes Rauchverbot.”

Spezielle Festlegung

Für körperlich und geistig behinderte Personen ist die Befahrung des Lehr- und Besucherbergwerkes nicht gestattet, es werden Übertageführungen auf den Schachtanlagen „Reiche Zeche” oder „Alte Elisabeth”, die gesondert anzumelden sind, empfohlen.

 

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