Auszug aus der Richtlinie des
Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherhöhlen vom
10. November 1997
Bei der Untertageführung sind folgende Bedingungen
einzuhalten:
Teil B: Technische Festlegungen für den Besucherbetrieb
Punkt 5.6
Offensichtlich unter Einfluß von Alkohol, sonstigen
Rauschmitteln oder Medikamenten stehenden Personen ist der
Zutritt zu Besucherbergwerken und Besucherhöhlen zu
verwehren.
Der Verkauf, das Mitführen und der Genuss alkoholischer
Getränke ist im untertägigen Bereich von Besucherbergwerken
und Besucherhöhlen untersagt.
Punkt 5.7
In Besucherbergwerken und Besucherhöhlen sind Schutzhelme
zu tragen.
Punkt 5.9
Das Mindestalter der Besucher ist durch den Betreiber in
Abhängigkeit von der gegebenen Gefahr und den
Befahrungsschwierigkeiten in dem jeweiligen Besucherbergwerk
bzw. der Besucherhöhle festzulegen.
„Im Sächsischen
Lehr- und Besucherbergwerk beträgt das Mindestalter 12
Jahre.”
Punkt 5.11
Das Mitführen von Hunden und sonstigen Haustieren in
Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist nicht gestattet.
Punkt 5.12
Innerhalb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist
das Rauchen in der Regel nicht gestattet.
„Im Sächsischen
Lehr- und Besucherbergwerk gilt absolutes Rauchverbot.”
Spezielle Festlegung
Für körperlich und geistig behinderte Personen ist die
Befahrung des Lehr- und Besucherbergwerkes nicht gestattet,
es werden Übertageführungen auf den Schachtanlagen „Reiche
Zeche” oder „Alte Elisabeth”, die gesondert anzumelden sind,
empfohlen.
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